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BGH, 07.07.1953 - VI ZR 222/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 1431 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 10.12.1941 - 1/41
1. Welcher Zeitpunkt ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebend? 2. …
Auszug aus BGH, 07.07.1953 - VI ZR 222/52
Die später eingetretene Beschränkung des Streitwertes auf die Höhe der entstandenen Kosten würde die Zulässigkeit der Revision nur dann beeinflussen, wenn die Beschränkung auf willkürlichen Massnahmen des Revisionsklägers beruhte (RGZ 168, 355).
- BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55
Parteiänderung in der Berufungsinstanz
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Treuhänder gemäß Gesetz 52 Partei kraft Amtes (vgl die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 380 [385 ff] und vom 7. Juli 1953 - VI ZR 222/52 - LM Art. 35 REAO Berlin Nr. 1). - BGH, 12.07.1957 - VIII ZR 25/57 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits im Beschluß vom 7. Juli 1953 - VI ZR 222/52 - (LM REAO Bln Art. 35 - Nr. 1 = NJW/RzW 1953, 274) ausgesprochen, es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß alle von der Militärregierung genehmigten Mietverträge stets ohne Rücksicht auf die Mieterschutzbestimmungen gekündigt werden könnten.
- BGH, 27.01.1954 - VI ZR 174/52
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 1953 - VI ZR 222/52 - (Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1953, 274) ausgeführt, die Auffassung, dass alle von einem Treuhänder mit Zustimmung der Militärregierung geschlossenen Mietverträge ohne Rücksicht auf die Mieterschutzbestimmungen gekündigt werden könnten, wenn nur die Militärregierung der Kündigung zustimme, sei abzulehnen, da sie in keiner Gesetzesbestimmung eine Stütze finde.